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Praxis für Physiotherapie
und Osteopathie
Stefanie Weber

Poppenbüttler Hauptstr. 13
22399 Hamburg
Tel. (040) 606 44 11
Fax (040) 18 29 53 23

kontakt@physio-poppenbuettel.de


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Montag bis Donnerstag
08:00 – 18:00 Uhr

Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

 

Behandlungen sowie Hausbesuche
nur nach Termin-Vereinbarung


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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997) besteht auch bei Onlinemedien die Pflicht zur Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Heilpraktiker als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

1) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

2) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

3) Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.

4) Vielfach werden vom Heilpraktiker auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.

5) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

6) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung

1) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.

2) Absatz1 findet keine Anwendung soweit der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder dessen Berufsausübung stattfinden.

§ 4 Einsicht in die Patientenakte

1) Der Heilpraktiker führt über jeden Patienten eine Handakte. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten im Original ist ausgeschlossen.

2) Auf Verlangen erstellt der Heilpraktiker für den Patienten kosten- und honorarpflichtig Kopien aus der Akte. Hiervon ausgenommen sind solche Teile der Aufzeichnungen, die rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Heilpraktikers enthalten.

§ 5 Kündigung des Behandlungsvertrages

1) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

2) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 6 Honorierung des Heilpraktikers

1) Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch des Heilpraktikers gegenüber dem Patienten.

2) Sofern zwischen Heilpraktiker und Patient ein Honorar nicht individuell vereinbart worden ist, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH) in der aktuellen Fassung.

3) Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.

4) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden voll berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt, oder am Erscheinen zum vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes gehindert ist, den der Patient nicht zu vertreten hat.

5) Die Honorare sind vom Patienten nach jeder Behandlung bar gegen Erhalt einer Quittung oder, falls zwischen Heilpraktiker und Patienten gesondert vereinbart, nach Rechnungsstellung gemäß § 7dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.

6) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln) ist Heilpraktikern die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Zulässig ist jedoch die Direktverabreichung solcher Arzneimittel durch den Heilpraktiker an den Patienten, da es sich hierbei nicht um eine Abgabe, sondern eine Verwendung handelt. Die Honorarforderung des Heilpraktikers umfasst auch die verwendeten Arzneimittel. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden ist ausgeschlossen.

7) Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten welche vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Direktgeschäft zwischen Patient und Apotheke dar, auf welches diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die dem Patienten vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet werden und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.

8) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 7 Rechnungsstellung

1) Neben den Quittungen gemäß § 6 Absatz 5 erhält der Patient auf Verlangen vierteljährlich, spätestens nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Honorarrechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.

2) Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus enthält die Rechnung die Diagnose, den Behandlungszeitraum sowie die zu bezahlenden Honorare.

3) Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.

§ 8 Honorarerstattung durch Dritte

1) Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers gem. § 6 hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung des Heilpraktikers erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt. Eine Stundung des Honorar oder von Teilen des Honorars durch den Heilpraktiker in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.

2) Soweit der Heilpraktiker dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 6 Absatz 2. Der Umfang der Heilpraktikerleistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

3) Alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Heilpraktikerhonorars durch Dritte notwendigen Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlagen dem Patienten gegenüber erteilt. Diese Leistungen sind honorarpflichtig. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nicht.

§ 9 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Heilpraktiker aus dem Behandlungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 10 Salvatorische Klausel

1) Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

2) Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Partei des Vertrages darstellen würde.